Die unrechtmässige Wohnnutzung hat demnach mit dem pendenten Baubewilligungsverfahren nichts zu tun. Demnach ist es Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde, ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist die Gemeinde aber nicht für den mietrechtlichen Aspekt dieser unrechtmässigen Nutzung zuständig. Dies ist eine rein privatrechtliche Angelegenheit und zwischen den Vertragsparteien zu regeln.