Anlässlich des Augenscheins des Regierungsstatthalteramtes vom 12. Februar 2015 wurde im Gebäudeteil der B.________ festgestellt, dass im Obergeschoss hinter dem Fumoir ein Raum mit Küche und Bad eingerichtet ist und als Wohnung genutzt wird.32 Im Beschwerdeverfahren erklärte die Gemeinde, die Baukommission habe für die vierte Wohnung ein Benützungsverbot beschlossen, das sie zusammen mit der 32 Kurzprotokoll vom 24. Februar 2015, Baubewilligungsdossier bbew 244/2014, pag. 46 ff. 16