Wie die Gemeinde zu Recht ausgeführt hat, muss der Bedarf an Fahrrad- und Motorrad- Abstellplätzen jedoch für Nutzungsänderungen beurteilt und festgelegt werden. Dies ist Gegenstand der hängigen Baubewilligungsverfahren. f) Es ist nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag meint, der Gemeinde sei ein "Verschleppungsverfahren anzuhängen". Die BVE ist nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren beim Regierungsstatthalter Rechtsverzögerungen angezeigt, worauf dieser die Gemeinde zum Erlass der nun angefochtenen Verfügung aufgefordert hat. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten.