e) In den Baubewilligungen von 2008 und 2011 wurden keine Abstellplätze für Fahrräder und Motorräder festgelegt. Der Mangel liegt demnach nicht in einer fehlerhaften Bauausführung, sondern in den rechtskräftigen Baubewilligungen selbst. Die Gemeinde müsste deshalb nur dann baupolizeiliche Massnahmen anordnen, wenn durch die fehlenden Velo- und Motorradabstellplätze unhaltbare Zustände entstanden wären (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG), was die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Wie die Gemeinde zu Recht ausgeführt hat, muss der Bedarf an Fahrrad- und Motorrad- Abstellplätzen jedoch für Nutzungsänderungen beurteilt und festgelegt werden.