c) Die erforderliche Markierung der sechs Behindertenparkplätze ist Gegenstand der beiden Wiederherstellungsverfügungen vom 11. November 2014. Die Gemeinde verfügte ausserdem, dass auf den Parkplätzen und Grünflächen keine Materialien und Mulden abgestellt werden dürfen. Entgegen der pauschalen Rüge der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde insoweit baupolizeiliche Massnahmen erlassen. Für die Anordnung der Parkplätze, die Einhaltung der Grünflächen und deren Begrünung sowie die Fertigstellung der Umgebung hätte aber ebenfalls ein Wiederherstellungsverfahren eröffnet und durchgeführt werden müssen.