Der Grünflächenanteil ist unbestritten nicht eingehalten; zudem wurden anstelle einer Begrünung Steine eingebracht, was dem Sinn und Zweck einer Grünfläche widerspricht (vgl. Art. 17 ÜV).27 Bepflanzte Grünstreifen haben zudem eine wichtige Funktion bei der Versickerung von Oberflächenwasser. Die Gemeinde akzeptiert die Bollensteine nicht als Grünfläche und fordert eine Begrünung.28