a) Der Baubeginn für das Gebäude war am 21. Oktober 2008. Es ist unbestritten, dass die Umgebung auch nach über sechs Jahren nicht überall fertig ist und noch keine Bauabnahme erfolgen konnte. Insbesondere die Parkflächen und Umgebung auf der Seite M.________ -strasse sind nur teilweise fertiggestellt.26 Bereits in dieser Hinsicht besteht ein unrechtmässiger Zustand, zumal die Umgebungsarbeiten gemäss Art. 16 Abs. 3 ÜV bis zwölf Monate nach Bezug der Bauten hätten fertig sein müssen.