107 SSV24; Art. 66 Abs. 2 SG25). Auch diese Frage liegt somit ausserhalb des Gegenstandes, der im baupolizeilichen Verfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren geregelt werden kann. c) Zusammenfassend hat die Gemeinde hinsichtlich der Anlieferung und der Ein- und Ausfahrten zu Recht kein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. 5. Abstellplätze, Umgebung, Grünflächen (Ziffern 4 bis 8)