a) Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss ÜO habe das Gebäude nur eine Berechtigung für Ein- und Ausfahrten bzw. Anlieferungen auf der Nordseite. Die illegalen Anlieferungen auf den anderen Gebäudeseiten seien zu verbieten. Die Anlieferung müsse gemäss ÜO auf dem Grundstück erfolgen. Infolge der fehlenden Flächen würden die öffentlichen Strassen zu Lasten der Allgemeinheit benützt. Die Beschwerdeführerin fordert ein Halteund Umladeverbot auf der I.________ -strasse. Für die Anlieferung auf dem eigenen Gelände seien intern Möglichkeiten zu schaffen (Andockstellen, Umschlags- und Verladeflächen, Rampen, Wendeplätze, interne Warenkorridore etc.).