Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf dieser Stellungnahme und wurde vom Vize-Präsidenten der Baukommission unterzeichnet. In Bezug auf die angefochtene Verfügung ist somit keine Verletzung der Ausstandspflicht erkennbar. 4. Anlieferung, Ein- und Ausfahrten, Güterumschlag auf Strasse (Ziffern 2 und 3)