Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Anzeige vom 24. Oktober 2012 verlangt, dass die genannten Behördenmitglieder in den Ausstand treten. Sie rügt für das vorliegende Verfahren aber keine konkrete Verletzung der Ausstandspflicht. Die Stellungnahme vom 31. Oktober 2014 zur "2. Aufsichtsbeschwerde" wurde vom Gemeinderat verfasst, der Adressat dieser "Aufsichtsbeschwerde" war. Gemäss den Vorakten ist Herr K.________, Gemeinderat und Baukommissionspräsident, für die Beratung und Beschlussfassung im Gemeinderat in den Ausstand getreten.20 Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf dieser Stellungnahme und wurde vom Vize-Präsidenten der Baukommission unterzeichnet.