Die von der Beschwerdeführerin genannten Personen sind Mitglieder der Baukommission und gehören offenbar der Pfingstgemeinde an. Herr L.________ ist ausserdem Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C.________, die Eigentümerin des Gebäudeteils Unterseen Gbbl. Nr. G.________ BR ist. Er ist daher ausstandspflichtig, soweit sein Gebäudeteil direkt oder indirekt betroffen ist. Zudem kann sich bei beiden Behördenmitgliedern eine Ausstandspflicht ergeben, soweit die Pfingstgemeinde beim Gebäude I.________ involviert ist. 17 VGE 2011/339 vom 2. Juli 2012, E. 3 18 Dossier Baubewilligungskontrolle, pag. 515 und 519