b) Soweit die Beschwerdeführerin die Einleitung von Strafverfahren und die Abschöpfung der Gewinne beantragt, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Das Einziehen unrechtmässiger Gewinne ist bei schweren Fällen im Rahmen eines Strafverfahrens nach Art. 50 BauG möglich. Es ist aber Sache der Gemeinde zu entscheiden, ob sie Strafanzeige einreichen will. Im Baubeschwerdeverfahren kann daher nicht verlangt werden, dass die Gemeinde Strafanzeige einreicht. Die beiden Anträge gehen somit über den Gegenstand hinaus, den die BVE im Beschwerdeverfahren überprüfen und anordnen kann. 3. Nutzung der Räume durch die Pfingstgemeinde (Ziffer 1)