Auch die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen, gehören zur Aufgabe der Baupolizeibehörde (vgl. Art. 45 und 46 BauG, Art. 47 BewD15). Mit der Wiederherstellungsverfügung kann auch die erstmalige Herstellung des rechtmässigen Zustandes verlangt werden.16 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Gemeinde in Bezug auf die gerügten Sachverhalte zu Recht kein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat.