In Bezug auf die Versickerung verweist die Gemeinde auf weitere Abklärungen und den noch ausstehenden Entscheid, ob Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet würden. Der Entscheid der Gemeinde lautet damit, dass sie ‒ mit Ausnahme des Verfahrens betreffend Versickerung ‒ vorläufig keine Wiederherstellungsmassnahmen anordnet. Die angefochtene Verfügung stellt eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 ff. BauG12 dar und ist somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt.