a) Die als "2. Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ist in der Sache eine baupolizeiliche Anzeige, weshalb sie der Regierungsstatthalter zu Recht an die Gemeinde zur Erledigung weitergeleitet hat. In der angefochtenen Verfügung sind Begründung und Entscheid nicht getrennt, es fehlt ein eigentliches Dispositiv. Dennoch handelt es sich nicht lediglich um eine Stellungnahme. Die Gemeinde hat entschieden, dass sie in Bezug auf die gerügte Nutzung, die Anlieferung, Ein- und Ausfahrten keine 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-