11. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 27. März 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli nimmt mit Eingabe vom 20. März 2015 ausführlich Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1 und 2 haben sich nicht vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen