Bei der Begehung vom 8. Februar 2013 sei keine weitere Wohnung festgestellt worden. Bei einer allfälligen Verfehlung wären Wiederherstellungsmassnahmen in die betreffenden Bauentscheide aufzunehmen (Ziffer 9). Zur Versickerung des Dachwassers hielt sie fest, es seien weitere Abklärungen mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) erforderlich. Die Bauherrschaft habe noch Gelegenheit zur Stellungnahme, anschliessend werde über eine allfällige Wiederherstellungsverfügung und die entsprechenden Massnahmen entschieden (Ziffer 10).