8. Am 30. Januar 2015 erliess die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin die verlangte Verfügung. Sie hielt fest, dass in Bezug auf die Nutzungen keine weiteren Verfehlungen bekannt seien und deshalb keine weiteren Schritte unternommen würden (Ziffer 1), dass die Ein-und Ausfahrten auf allen Seiten des Gebäudes rechtskräftig bewilligt seien, wie auch das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall zur Kleinbrauerei festgehalten habe. Sie werde keine Massnahmen anordnen bis der Entscheid betreffend Kleinbrauerei rechtskräftig werde (Ziffer 2 und 3). Inzwischen seien keine Mulden, Material oder Fahrzeuge mehr auf den Grünflächen abgestellt.