3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten betragen Fr. 800.00. Dem Beschwerdeführer werden davon Fr. 400.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, zur Kenntnis