Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Lyss vom 13. Januar 2015 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 3 des Entscheids der Gemeinde Lyss vom 13. Januar 2015 (vollständige Entfernung der Küche im Ausstellungsraum) wird auf den 31. Oktober 2015 angesetzt.