Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die in Ziffer 7 des Entscheids der Gemeinde Lyss vom 13. Januar 2015 erhobene Gebühr um Fr. 866.65 auf total 3'833.35 reduziert.