Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rückbau der Küche). Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 4'700.00 brachte er jedoch zu Recht vor, dass diese zu hoch bzw. unverhältnismässig sei. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen.