f) Von den ausgewiesenen 48.5 Stunden sind damit folgende Abzüge zu machen: Die Positionen 1 und 4 werden zusammen um 2 Stunden reduziert, auf die Positionen 4 und 5 von total 5.5 Stunden ist ganz zu verzichten und die Position 11 wird um zwei Drittel (2.7 Stunden) gekürzt. Dies macht insgesamt eine Reduktion von 10,2 Stunden aus. Der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Aufwand ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf 38 Stunden und 20 Minuten zu reduzieren, was bei einem Stundenansatz von Fr. 100.00 einer Gebühr von Fr. 3'833.35 entspricht. 11 5. Kosten