Dieser Aufwand ist für die Erarbeitung einer verfahrensleitenden Verfügung und eines Entscheids (Bauabschlag und Wiederherstellung) sowie die Kontrolle des nachträglichen Baugesuchs grundsätzlich nicht unverhältnismässig. Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn für die übrigen administrativen Aufwände der hauptsächlich involvierten Sachbearbeiterin (Telefonate, E- mails, Briefe, usw.) eine Sammelposition (Position 14) ohne genauere Angaben geführt wird.