Ohne Berücksichtigung der nicht verrechenbaren externen Leistungen (vgl. oben) wies die Gemeinde für diese Verfahrensschritte insgesamt 12.5 Stunden aus (Positionen 10, 12 und 13). Dieser Aufwand ist für die Erarbeitung einer verfahrensleitenden Verfügung und eines Entscheids (Bauabschlag und Wiederherstellung) sowie die Kontrolle des nachträglichen Baugesuchs grundsätzlich nicht unverhältnismässig.