Das eigentliche Verfahren begann mit der verfahrensleitenden Verfügung "Eröffnung des Verfahrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, rechtliches Gehör" vom 11. Dezember 2013. Am 13. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch ein, welches mit der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2015 abgelehnt wurde, unter gleichzeitiger Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ohne Berücksichtigung der nicht verrechenbaren externen Leistungen (vgl. oben) wies die Gemeinde für diese Verfahrensschritte insgesamt 12.5 Stunden aus (Positionen 10, 12 und 13).