verschiedenen, inzwischen getrennt verlaufenden Wiederherstellungsverfahren ist der administrative Aufwand seitens der Gemeinde nicht zu vernachlässigen. Unter diesen Umständen ist der verrechnete Aufwand für die vorbereitenden Arbeiten als angemessen einzustufen. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass gewisse Koordinationsarbeiten mit den anderen Verfahren des Beschwerdeführers anfielen und in Rechnung gestellt wurden. Entsprechend den Ausführungen der Gemeinde wird diesbezüglich – wie bereits erwähnt – nur ein Drittel der Position 11 (und damit 1 Stunde und 20 Minuten) dem vorliegend umstrittenen Verfahren angerechnet.