Gemäss der von der Gemeinde eingereichten Kostenzusammenstellung verbleiben damit 49 Stunden. Ein Abzug von einer halben Stunde ergibt sich aufgrund eines Berechnungsfehlers. So sind in der Tabelle für Herrn D.________ nur 2 Stunden ausgewiesen, während dem in der Übersicht unter der Tabelle 2.5 Stunden aufgeführt wurden. Als Ausgangslage ist damit von 48.5 Stunden auszugehen (dies entspricht auch der Summe der aufgeführten Detailpositionen, vgl. E. 4c) Weiter führte die Gemeinde auf Rückfrage des Rechtamts im Schreiben vom 20. April 2015 selber aus, dass die Positionen 9