Dass die zuständige Sachbearbeiterin erst seit Kurzem in diesem Bereich tätig ist, darf sich nicht nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken. Die Kosten für externe Leistungen von 20.5 Stunden können damit nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden, was die Gemeinde mit der Reduktion der aufgeführten Stunden von 69.5 auf die verrechneten Stunden von 47 berücksichtigt hat. Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 28. Mai 2015 verlangte Einsicht in die von der externen Firma erstellten Dokumente.