b) Nach Art. 51 BewD bestehen die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Nach Art. 2 Abs. 3 GebR9 muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit von den Gebührenpflichtigen abgegoltenen Leistung sein. Die Gebühren werden nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 3 GebR), wobei die Gebühren nach Aufwand nach dem Zeitaufwand berechnet werden, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (Art. 4 Abs. 3 GebR). Gemäss den Ziffern