8 so auch VGE 100.2012.260 vom 26. April 2013, E. 4.2. 7 a) Der Beschwerdeführer erachtet die von der Gemeinde Lyss erhobenen Gebühren von Fr. 4'700.00 für die Verfügung als überhöht. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine Person für die Verfügung 47 Stunden aufgewendet habe.