Eine Zusicherung der Gemeinde, die einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, liegt jedenfalls nicht vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. e) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist zwar noch nicht abgelaufen, trotzdem ist es angebracht, diese Frist aufgrund des Beschwerdeverfahrens neu anzusetzen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer rund fünf Monate Zeit eingeräumt, um die Küche im Ausstellungsraum vollständig zu entfernen. Daher wird ihm erneut rund fünf Monate Zeit eingeräumt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat neu bis am 31. Oktober 2015 zu erfolgen. 4. Gebühren