Es ist insgesamt verhältnismässig, eine nicht zulässige Wohnnutzung mittels Entfernen der Küche zu sichern, die für den bewilligten Ausstellungsraum nicht erforderlich ist. Ob andere Gebäude in der Arbeitszone von Busswil und Lyss über einen Pausenraum mit entsprechenden Geräten verfügen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist unerheblich, da sich dort die Frage einer widerrechtlichen Wohnnutzung nicht stellt.8 Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Wiederherstellung den Vertrauensgrundsatz verletzen würde. Eine Zusicherung der Gemeinde, die einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, liegt jedenfalls nicht vor.