Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der umstrittene Raum im Dachgeschoss nie als Pausenraum bewilligt; vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtentscheid vom 26. Mai 2008 und den damals bewilligten Plänen eindeutig, dass einzig ein Ausstellungsraum bewilligt wurde. Für einen Ausstellungsraum ist eine Küche nicht erforderlich. Selbst wenn ein Pausen- oder Aufenthaltsraum für die darunter liegenden Büroräumlichkeiten bewilligt worden wäre, müsste die Erforderlichkeit einer vollständig eingerichteten Küche der vorliegenden Art (mit Herd, Backofen, Spülbecken und Kühlschrank) verneint werden. Der Rückbau der Küche ist zwar mit gewissen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden;