Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat der Beschwerdeführer wiederholt bauliche Massnahmen umgesetzt, ohne die dafür notwendige Baubewilligung abzuwarten. Auch ist es nicht das erste Mal, dass er sich über baurechtliche Bestimmungen hinweggesetzt hat, und deshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt werden musste.6 Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse daran, das Unterbinden der widerrechtlichen Nutzung durch bauliche Massnahmen sicherzustellen.7 Entgegen den 6 Vgl. etwa Wiederherstellungsverfügungen der Gemeinde vom 19. November 2004 und vom 8. Juli 2010, in