d) Die Wohnung ist in der Arbeitszone unbestrittenermassen zonenwidrig und damit nicht bewilligungsfähig. Es besteht daher ein öffentliches Interesse, dass das betroffene Dachgeschoss nicht zonenwidrig genutzt wird. Das Entfernen der Kücheneinrichtung ist eine geeignete Massnahme, um eine Wohnnutzung zu verhindern. Sie ist auch erforderlich, da die Einhaltung eines reinen Benützungsverbots kaum zu kontrollieren wäre. Wie sich aus den Vorakten ergibt, hat der Beschwerdeführer wiederholt bauliche Massnahmen umgesetzt, ohne die dafür notwendige Baubewilligung abzuwarten.