Das Verwaltungsgericht hat deshalb immer Gewicht darauf gelegt, dass objektive Tatsachen geschaffen werden, welche die rechtswidrige Benutzung eines Raumes als Wohnraum verunmöglichen oder jedenfalls erheblich erschweren (VGE 21762 vom 22.3.2004, E. 4.1, 21039 vom 29.4.2002, E. 5b/cc). Zum Unbewohnbarmachen von Räumen fallen namentlich das Entfernen der Kücheneinrichtung oder der Badezimmerinstallationen in Betracht (VGE 2010/113 vom 23.1.2012, E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 10 und 13a mit Hinweisen)."