Die Gemeinde wies das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers ab. Dieser Bauabschlag wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und bildet daher nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 2). Damit ist auch die materielle Rechtswidrigkeit dieses Ausbaus / dieser Umnutzung (fehlende Bewilligungsfähigkeit) zu bejahen. Kann ein bereits ausgeführtes Bauvorhaben nachträglich nicht bewilligt werden, so entscheidet die Baubewilligungsbehörde mit dem Bauabschlag zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).