b) Mit Gesamtentscheid vom 26. Mai 2008 bewilligte das Regierungsstatthalteramt den Einbau von Büroräumlichkeiten im Obergeschoss und von Ausstellungsräumlichkeiten im Erd- und im Dachgeschoss in der bestehenden Gewerbehalle des Beschwerdeführers. Das hier interessierende Dachgeschoss wurde im bewilligten Plan4 als "Ausstellraum" bezeichnet. Es ist unbestritten, dass für den in Überschreitung dieser Baubewilligung vorgenommenen Ausbau des Dachgeschosses in eine Wohnung nie eine Baubewilligung erteilt wurde und diese Umnutzung damit formell rechtswidrig ist. Die Gemeinde wies das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers ab.