a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ausstellungsraum sei immer zugleich auch ein Pausenraum gewesen. Er könne nicht nachvollziehen, dass man sein Geschirr nach dem Essen nicht mehr abwaschen dürfe und warum in einem Pausenraum kein Kühlschrank für Getränke oder eine Vorrichtung zur Aufwärmung von Essen (Backofen, Mikrowelle oder Herd) zulässig seien. In jedem Gebäude der Arbeitszonen von Busswil und Lyss sei ein Pausenraum mit entsprechenden Geräten vorhanden. Ein Wohnnutzungsverbot mit Bussenandrohung sei doch ausreichend.