Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Februar 2015 ausdrücklich fest, er sei mit dem Verbot für Wohnzwecke einverstanden. Er wehre sich "gegen die Räumung der Küchengeräte und den Gebührenentscheid". Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist damit einzig die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung betreffend der Küche (Ziffer 3 des Entscheids) und die für die Verfügung erhobenen Gebühren (Ziffer 7). Der Bauabschlag für die Umnutzung des Ausstellungsraums in eine Wohnung, das Benützungsverbot des Raums zu Wohnzwecken (Ziffern 1 und 4), die Räumung der zu Wohnzwecken benutzten Gegenstände (Ziff. 2) sowie die Androhung der