2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 13. Januar 2015. Er wehrt sich gegen den Rückbau der Küche und erachtet die erhobenen Gebühren als überhöht. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 27. März 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde.