Die Gemeinde verzichtete auf eine Publikation des Bauvorhabens und erteilte mit Verfügung vom 13. Januar 2015 den Bauabschlag. Gleichzeitig ordnete sie ein Benützungsverbot des Ausstellungsraums zu Wohnzwecken ab dem 31. Mai 2015 sowie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Räumung der zu Wohnzwecken gebrauchten Gegenstände, Rückbau der Küche) bis am 30. Juni 2015 an. Schliesslich drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Für die Verfügung wurde eine Gebühr von Fr. 4'700.00 erhoben.