Umbau bzw. die nicht bewilligte Umnutzung einzureichen. Die Gemeinde wies den Beschwerdeführer in dieser Verfügung bereits darauf hin, dass die vorliegende Wohnnutzung in der Arbeitszone voraussichtlich nicht bewilligt werden könne, da sie nicht zonenkonform sei. Die Verfügung wurde auch der Mieterin eröffnet. Der Beschwerdeführer reichte bei der Gemeinde am 13. Januar 2014 ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung des bestehenden Ausstellungs- und Pausenraumes in ein "1 Zimmerstudio Abwartswohnung".