Mangels Zuständigkeit tritt die BVE auf die Beschwerde nicht ein. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Regierungsstatthalteramts ist ein besonderer Umstand zu erblicken; dem Beschwerdeführer dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Daher werden keine Verfahrenskosten erhoben.