c) Nach dem Gesagten ist die BVE für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Demnach erweist sich die Rechtsmittelbelehrung des Regierungsstatthalteramts in der angefochtenen Verfügung als nicht zutreffend. Nach Art. 44 Abs. 6 VRPG darf aus mangelhafter Eröffnung (einschliesslich mangelhafter Rechtsmittelbelehrung) niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung keiner Rechtsposition verlustig gegangen: Die aufsichtsrechtliche Anzeige, die an keine Rechtsmittelfrist gebunden ist, steht ihm weiterhin offen, bzw. er hat davon bereits Gebrauch gemacht.