Der Beschwerdeführer hat gegen die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes die Möglichkeit des aufsichtsrechtlichen Vorgehens: Gemäss Art. 101 Abs. 1 VRPG können Tatsachen, die ein Einschreiten gegen eine Behörde als erforderlich erscheinen lassen, der Aufsichtsbehörde angezeigt werden.7 Nach Art. 6b Abs. 1 des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter8 übt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus.