5 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 101 N. 13. 8 2. Zuständigkeit a) Die BVE ist gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG zuständig für Beschwerden gegen baupolizeiliche Verfügungen. Dies gilt auch für baupolizeiliche Verfügungen des Regierungsstatthalteramtes gemäss Art. 48 BauG und Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BewD. Wie aufgezeigt, liegt hier aber nicht eine baupolizeiliche Verfügung vor.