c) Von der hier in Frage stehenden Erledigung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige klar zu unterscheiden ist der Fall, bei dem das Regierungsstatthalteramt gemäss Art. 48 BauG sowie Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BewD selber baupolizeiliche Massnahmen verfügt. In diesem Fall handelt das Regierungsstatthalteramt in baupolizeilicher Funktion. Die Verfügung vom 7. Januar 2015 ist keine Verfügung nach Art. 48 BauG, sondern die Information über die Erledigung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige nach Art. 45 Abs. 1 BauG und Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BewD. 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).